Repressalie
Vergeltungsmassnahme im Völker-, insbes. im Kriegsrecht, die angemessen sein muss. Wie weit sich R.n gegen Privatpersonen richten dürfen, ist nicht geklärt. Geisel. Kriegsgefangene dürfen nicht Objekt einer R. sein. Siehe auch: Retorsion.
([F.] Vergeltungsmaßnahme) ist die Beantwortung einer Rechtsverletzung mit einer gleichartigen angemessenen, auf die Wiederherstellung eines (völkerrechtsgemäßen) Zustandes gerichteten Maßnahme. Lit.: Dzida, B., Das Recht der Repressalie, 1997
Maßnahme eines Staates gegenüber einem anderen Staat unterhalb der Schwelle bewaffneter
Gewalt. Sie ist ein an sich völkerrechtswidriger Akt als Reaktion auf eine vorangegangene Völkerrechtsverletzung, der seine Rechtfertigung im Prinzip der Gegenseitigkeit findet. Die Repressalie unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist einzustellen, wenn ihr Ziel erreicht ist.
ist die Reaktion auf ein völkerrechtliches Unrecht (s. auch Völkerrechtliche Streitigkeit) mit einer Maßnahme des verletzten Völkerrechtssubjekts, die vom Grundsatz her verboten, aber durch das vorangegangene völkerrechtl. Unrecht gerechtfertigt ist. Sie ist völkerrechtlich grundsätzlich anerkannt, aber beschränkt entsprechend ihrem Zweck, dem Betroffenen im Hinblick auf das Fehlen einer völkerrechtlichen Zentralgewalt die Möglichkeit zur Durchsetzung des Völkerrechts gegenüber dem völkerrechtlichen Rechtsbrecher zu geben. So ist anerkannt, dass sie nur so lange dauern darf, bis der völkerrechtsgemäße Zustand wieder hergestellt ist; auch darf die R. zur Schwere des Delikts nicht in unangemessenem Verhältnis stehen (sog. Proportionalität). Die Zulässigkeit von R.n kann durch Völkervertragsrecht, z. B. durch die Vereinbarung eines obligatorischen Schiedsgerichtsverfahrens ausgeschlossen sein. Als R. kommen die mannigfaltigsten Handlungen in Betracht, z. B. Vermögensbeschlagnahme, Lieferungssperre. Auch bei der Ergreifung von R. gilt das Verbot der Anwendung militärischer Gewalt (Gewaltverbot, 1). Vom Grundsatz her erlaubte Maßnahmen, die als Reaktion auf völkerrechtliches Unrecht ergriffen werden, nennt man Retorsion.
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