Richteramtsbefähigung

die Befähigung, zum (Berufs-) Richter ernannt zu werden. Wird durch das Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen erworben. Der ersten Prüfung muß ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaft von mindestens 3 1/2 Jahren vorausgehen. Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst (Referendariat) von 2 1/2 Jahren liegen. Dieser ist bei einem Zivilgericht, einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einem Rechtsanwalt und einer vom Referendar zu wählenden Stelle (Pflichtwahlstelle) abzuleisten. Weitere Einzelheiten regeln Gesetze und Justizausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder.

(§ 5 DRiG) ist die Befähigung, zum Richter (Berufsrichter) ernannt zu werden. Die R. wird grundsätzlich durch das Bestehen zweier Prüfungen (juristischer Staatsprüfungen) erworben. Der ersten Prüfung muss ein Studium von mindestens dreieinhalb Jahren vorangehen. Ab 1.7. 2003 beträgt dabei der hochschuleigene Anteil an der ersten Staatsprüfung (in einem Schwerpunktbereich) 30 Prozent. Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen. Die Einzelheiten regeln die Justizausbildungs- und -Prüfungsordnungen (JAPO) der Länder. Lit.: Schmidt-Räntsch, G., Deutsches Richtergesetz, 5. A. 1995




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