Richteramtsbefähigung die Befähigung, zum (Berufs-) Richter ernannt zu werden. Wird durch das Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen erworben. Der ersten Prüfung muß ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaft von mindestens 3 1/2 Jahren vorausgehen. Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst (Referendariat) von 2 1/2 Jahren liegen. Dieser ist bei einem Zivilgericht, einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einem Rechtsanwalt und einer vom Referendar zu wählenden Stelle (Pflichtwahlstelle) abzuleisten. Weitere Einzelheiten regeln Gesetze und Justizausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder.
Weitere Begriffe : Ausländische Fahrberechtigungen | Tarifwilligkeit | Vollstreckungsbescheid |
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