Richtlinien der Europäischen Unionsind Rechtsnormen des auf Grund von EU-Vertrag und AEUV in dem Verfahren der europäischen Gesetzgebung gesetzten europäischen Rechts. Sie sind Normen des Sekundärrechts. Anders als die unmittelbar gegenüber den Bürgern der EU wirkenden Verordnungen der Europäischen Union sind die Richtlinien nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden (i. d. R. alle Mitgliedstaaten), hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung (Art. 288 III AEUV). Die Anpassung des nationalen Rechts an die R. hat i. d. R. binnen einer in der Richtlinie bestimmten Frist (Anpassungsfrist) zu erfolgen. Die R. sind überdies innerstaatlich bei der Auslegung des angepassten nationalen Rechts wegen des Grundsatzes der gemeinschaftsfreundlichen Auslegung richtungsweisend. Ferner haben sie für einmal angepasstes nationales Recht eine Sperrwirkung gegenüber gemeinschaftsunfreundlicheren nationalen Rechtsänderungen. Außerdem haben R. nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach Ablauf der Anpassungsfrist gegenüber widersprechendem Eingriffsrecht der Mitgliedstaaten kassatorische Wirkung. Auch kann sich ein Mitgliedstaat schadenseratzpflichtig machen, wenn er eine Richtlinie zum Schaden der Bürger nicht rechtzeitig anpasst. Eine horizontale Wirkung der Richtlinien nach Ablauf der Anpassungsfrist, also eine Wirkung zwischen Bürgern untereinander, wird hingegen verneint. Das betrifft in erster Linie R., die privatrechtliche Fragen regeln, also etwa Verbraucherschutz.
Weitere Begriffe : Bagatelldelikt | Dienstordnung in der Sozialversicherung | Vermarktungsnormen |
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