grober Unfug

früher als Übertretung bestrafte Handlung, die heute unter der Bezeichnung „Belästigung der Allgemeinheit" (grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen) nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

ist nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB Übertretung; gr. U. ist eine vorsätzliche Handlung, die geeignet ist, den äusseren Bestand der öffentl. Ordnung durch Belästigung od. Gefährdung der Allgemeinheit (nicht eines einzelnen) unmittelbar zu stören od. zu gefährden (z. B. grundloses Alarmieren der Polizei, Entfernung eines Verkehrszeichens, öffentl. Nacktbaden). a. ruhestörender Lärm, unbestimmter Rechtsbegriff.

war früher eine nach § 360 I Nr. 11 StGB a.F. strafbare Übertretung. Sie ist seit dem 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 nur noch eine Ordnungswidrigkeit und erfasst gem. § 118 OWiG Handlungen, die geeignet sind, die öfftl. Ordnung unmittelbar zu gefährden oder zu beeinträchtigen (z.B. Aufstellen einer Parkbank auf dem Gehweg zur Behinderung der Passanten).

Unfug, grober

ist in der durch § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit erfassten Ordnungswidrigkeit enthalten.




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