Römisches Statut

Völkerstrafrecht.

Das R. S. v. 17. 7. 1998 (BGBl. II 1393) regelt die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dessen Zusammensetzung und Verwaltung, die Zuständigkeit, die allgemeinen Grundsätze des internationalen Strafrechts sowie die vier Kerntatbestände des internationalen Verbrechens: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Menschlichkeitsverbrechen), Kriegsverbrechen und Aggression. Für die Aggression bestimmt das R. S. einen Aufschub der Gerichtsbarkeit des IStGH bis zur Aufnahme einer Bestimmung in das R. S., die dieses Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über dieses Delikt festlegt. Die USA haben das R. S. nicht ratifiziert, sondern eigene Regeln geschaffen, die ihre Staatsbürger vor dem Zugriff des IStGH schützen sollen. Die Organe von Staaten und militärische Führer können sich bei Begehung der o. g. Verbrechen nicht auf die Staatenimmunität berufen.




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