Menschlichkeitsverbrechen

Das KontrollratsG Nr. 10 vom 20. 12. 1945 stellte sog. "Verbrechen gegen die Menschlichkeit” unter Strafe. Die alliierten Besatzungsgerichte wandten diese Strafbestimmung, die nicht nur wegen ihrer Rückwirkung (nulla poena sine lege), sondern auch wegen ihrer Unbestimmtheit rechtsstaatlich bedenklich war, vielfach auf von Deutschen im In- und Ausland während des NS-Regimes begangene Gewalttaten und Verfolgungshandlungen an. Das KontrollratsG Nr. 10 ist in der BRD durch das 1. Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts endgültig aufgehoben worden.

1.
Im Völkerstrafgesetzbuch sind entsprechend dem (völkerrechtlichen) Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs die Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Täter im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung vorgeht. Dabei sind vorsätzliche Tötung und Ausrottung (§ 7 I Nr. 1, 2 VStGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, Versklavung (Menschenhandel), Vertreibung oder zwangsweise Überführung, Folter, sexuelle Gewalt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) und zwangsweises Verschwindenlassen von Personen (§ 7 I Nr. 3 bis 7 VStGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, die Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden, Freiheitsberaubung und Verfolgung (§ 7 I Nr. 8 bis 10 VStGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Das Verbrechen der Apartheid (§ 7 V VStGB), d. h. die Begehung eines Verbrechens nach § 7 I VStGB in der Absicht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrecht zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht.

2.
Art. II 1 c KontrollratsG Nr. 10 v. 20. 12. 1945 (KR ABl. 50) stellte als Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gewaltakte unter Strafe, insbes. Mord, Ausrottung, Verschleppung, aber auch Freiheitsberaubung, Vergewaltigung u. a. an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen, ebenso Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen. Das KRG Nr. 10, gegen das wegen der Unbestimmtheit der Straftatbestände und deren Rückwirkung Bedenken erhoben worden sind, ist endgültig aufgehoben worden durch das 1. G zur Aufhebung des Besatzungsrechts v. 30. 5. 1956 (BGBl. I 437), in Berlin durch Anordnung der Alliierten Kommandantur v. 30. 4. 1957 (GVBl. 442).




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