Kriegsverbrechen
sind alle Verstösse gegen das Kriegsrecht, insbesondere gegen die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen; zu unterscheiden davon sind Taten, bei denen während des Krieges im eigenen Land oder in besetzten Gebieten gegen allgemeine Strafgesetze verstossen wird.
ist das in Zusammenhang mit einem Krieg begangene Verbrechen. Lit.: Kriegsverbrechen, hg.v. Gutmann, R., 2000; Reemtsma, J., Verbrechen der Wehrmacht, 2002
Völkerstrafrecht.
1.
Im Völkerstrafgesetzbuch sind entsprechend dem (völkerrechtlichen) Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, allerdings abweichend davon nicht nach Konfliktarten, sondern nach Schutzgütern, K. auch im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Voraussetzung ist in allen Fällen vorsätzliches Handeln im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Mit lebenslanger oder zeitiger Freiheitsstrafe sind bedroht
a) K. gegen Personen durch Tötung, Geiselnahme, grausame oder unmenschliche Behandlung, sexuelle Gewalt, Verwendung von Kindersoldaten, Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Zivilbevölkerung, Bestrafung ohne ordentliches Gerichtsverfahren, Lebens- oder Gesundheitsgefährdung durch medizinische oder andere Versuche, Gewebe- oder Organentnahme oder Anwendung nicht anerkannter Behandlungsmethoden, entwürdigende oder erniedrigende Behandlung (§ 8 I 1 VStGB), Verwundung außer Gefecht befindlicher Personen (§ 8 II VStGB), rechtswidrige Gefangenhaltung, Überführung der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht, Nötigung zum Dienst in den Streitkräften des Gegners und Nötigung zu Kriegshandlungen (§ 8 III VStGB);
b) K. gegen Eigentum und sonstige Rechte durch Plünderung oder Zerstörung sowie Aufhebung und Aussetzung von Rechten und Forderungen (§ 9 VStGB);
c) K. gegen humanitäre Operationen und Embleme durch Angriffe gegen Hilfsmissionen, friedenserhaltende Missionen oder durch Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnete Personen und Objekte (§ 10 I 1 VStGB) sowie Missbrauch anerkannter Schutzzeichen (§ 10 II VStGB);
d) K. des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriff auf die Zivilbevölkerung und zivile Objekte, Angriffe, die zu unverhältnismäßigen Schäden führen, Missbrauch von Personen als menschliche Schutzschilde, Aushungern der Zivilbevölkerung, meuchlerische Tötung oder Verwundung (§ 11 I 1 VStGB) und Umweltschäden im internationalen Konflikt (§ 11 III VStGB);
e) K. des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung durch Verwendung von Gift, vergifteten, biologischen oder chemischen Waffen oder Dum-Dum-Geschossen (§ 12 IV VStGB).
2.
Völkerrechtlich ist K. der Sammelbegriff für Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung von Angehörigen einer kriegsführenden Macht gegen Angehörige der Gegenseite oder Neutrale unter Verletzung des Völkerrechts begangen worden sind. In Betracht kommt insbes. die Verletzung der Haager Landkriegsordnung.
3.
In Art. II 1 b des KontrollratsG Nr. 10 vom 20. 12. 1945 (Kontrollrats ABl. 50) waren Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, gegen Kriegsgefangene oder Geiseln, Plünderung usw. als K. unter Strafe gestellt. S. a. Menschlichkeitsverbrechen.
4.
Zu den völkerrechtlichen Regeln über über K. s. a. Internationaler Strafgerichtshof, völkerrechtliches Unrecht.
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