SammelpostenBetrugen bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts nach dem 31. 12. 2007 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert mehr als 150 EUR, aber weniger als 1000 EUR, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert nicht sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Aufwendungen waren auch nicht - wie sonst üblich - auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen Absetzung für Abnutzung. Vielmehr war für solche Wirtschaftsgüter jährlich ein S. einzustellen, der im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils zu 20 v. H. gewinnmindernd aufzulösen war (§ 6 II a EStG). Die tatsächliche Nutzungsdauer abnutzbarer Wirtschaftsgüter ist ohne Bedeutung. Ebenso ist es für die Höhe und die Auflösung des Sammelpostens ohne Auswirkung, wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Für Anschaffungen/Herstellung/Einlage von Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 410 EUR nach dem 31. 12. 2008 kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften diese sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Alternativ kann er für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 EUR bis 1000 EUR den Sammelposten bilden.
Weitere Begriffe : Normenhierarchie im Arbeitsrecht | Fax | Empfangsbedürftigkeit |
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