Städtebaurecht
Gesamtheit der Rechtsvorschriften zur Regelung der baulichen Entwicklung der Städte; insbes. im BundesbauG enthalten.
ist bundeseinheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Es dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Die Ausführung des BauGB fällt vorwiegend in die Selbstverwaltungskompetenz der Gemeinden. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass das Gemeindegebiet einer geordneten planungsrechtlichen Entwicklung zugeführt und sozial gerecht genutzt wird. Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1135 c BauGB) umfasst die Bauleitplanung, die Plansicherung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie die Plandurchführung. Das besondere Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB) dient der Bewältigung besonderer Problemlagen, insbesondere durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. Außerdem regelt es Ermächtigungen für die Gemeinde, durch Erhaltungssatzungen die städtebauliche Ordnung zu erhalten oder durch bestimmte Gebote zu verwirklichen.
Das S. ist als besonderer Teil des Bauplanungsrechts (Baurecht) in §§ 136 bis 191 des - Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Als Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts sieht das BauGB Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen sowie Städtebauliche Gebote und Stadtumbau vor. Weitere Vorschriften regeln Sozialplan und Härteausgleich, die öffentlich-rechtliche Gestaltung von Miet- und Pachtverhältnissen sowie die Abstimmung zwischen Maßnahmen der Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur.
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