Sanktion

(lat.: sanctio = Strafbestimmung); Maßnahme zur Erzwingung von Recht.

I. Innerstaatlich: Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände (z.B.: wer einen bestimmten Schaden verursacht, muß dafür Schadensersatz leisten; wer eine bestimmte Straftat begeht, wird dafür mit einer bestimmten Strafe bedroht).

II. Im Völkerrecht: wirtschaftliche oder militärische Maßnahme, die ein Staat oder eine internationale Organisation gegen einen anderen Staat er greift, um diesen zu völkerrechtsgemäßem Verhalten zu zwingen.

1) Nachteil, den die Missachtung einer rechtlichen Vorschrift nach sich zieht. - 2) Im Völkerrecht Massnahmen (z.B. Wirtschaftsboykott), durch die ein Staat zu rechtmässigem Verhalten gezwungen werden soll; nach der UN-Charta zulässig bei Missachtung eines Sicherheitsrats- oder Vollversammlungsbeschlusses.

Gesetzesbefehl, Zwangsmaßnahme, Rechtsfolge Lit.: Sanktionen als Mittel zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, hg.v. Van Gerven, W. u.a., 1996; Streng, A., Dienstrecht in internationalen Organisationen, 2002

In der Staatenpraxis wird als S. eine Zwangsmaßnahme bezeichnet, mit der ein Völkerrechtssubjekt auf das Verhalten eines anderen Völkerrechtssubjekts reagiert (Repressalie, Retorsion). In der allgemeinen Rechtslehre wird S. die mit einer rechtlichen Regelung verbundene Rechtsfolge genannt, die jener zur effektiven Geltung verhelfen soll, etwa i. S. der Zustimmung oder Festigung, z. B. durch Erlass eines Gesetzesbefehls als Bestätigung eines Rechtssatzes mit Zwangs- oder Strafandrohung zu seiner Durchsetzung.




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