Scheckfähigkeit Oberbegriff für die aktive und die passive Scheckfähigkeit. Die Scheckfähigkeit bestimmt sich gern. Art.60 Abs. 1 ScheckG nach dem allgemeinen nationalen Recht. Aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen. Aktiv scheckfähig ist, wer rechts- und geschäftsfähig ist. Alle juristischen Personen, die Personenhandelsgesellschaften sowie voll geschäftsfähige natürliche Personen besitzen die aktive Scheckfähigkeit. Ein beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106 BGB) bedarf zur Scheckausstellung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB. Bei Orderschecks ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts gern. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 9 BGB erforderlich. In der Praxis wird meist davon ausgegangen, dass bei Gehaltskonten Minderjähriger die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Scheckausstellung mit der Zustimmung zur Kontoeröffnung erteilt wird.
Weitere Begriffe : Fernsehanstalt | Rechtsanwaltsgehilfe | akzessorisch |
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