Schiedsmann Bei den meisten Straftaten, die im Wege der Privatklage verfolgt werden müssen, kann diese erst erhoben werden, wenn die Beteiligten vorher einen Sühneversuch unternommen haben (§380 StPO). Dieser Sühneversuch, also der Versuch, die Angelegenheit doch noch einverständlich zu bereinigen, hat vor einem Schiedsmann zu erfolgen. Hierzu können nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften unbescholtene Bürger bestellt werden, denen ein bestimmter Bezirk zugeteilt wird. Sie laden die Beteiligten und versuchen, wenn beide erscheinen, einen Vergleich zu erzielen. Der Schiedsmann kann die Beteiligten aber nicht zwingen, bei ihm zu erscheinen.
Weitere Begriffe : Kettenarbeitsvertrag | Campingplätze | Gemeingefährlichkeit |
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