Schiff

(§§ 1 ff. SchiffsRG) ist das größere Wasserfahrzeug. Das S. kann nach Eintragung in das vom Amtsgericht des Heimathafens geführte Schiffsregister rechtlich wie ein Grundstück behandelt werden. Zur Übereignung gehört bei Seeschiffen (Seerecht) die Einigung, bei Binnenschiffen die Einigung und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister, während für nicht eingetragene Schiffe die §§ 929, 929aff. BGB gelten. Lit.: Prause,F.AVeichert, A., Schiffssachenrecht und Schiffsregisterrecht, 1974

ist ein Wasserfahrzeug, das zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt ist und eine gewisse Größe erreicht hat (nicht Ruderboot, Floß, schwimmendes Hotel, Wrack auf Meeresgrund, wohl aber Schwimmkran, Schwimmdock). Wenn ein Sch. in einem dem Grundbuch entsprechenden Schiffsregister, das vom Amtsgericht des Heimathafens geführt wird (Einzelheiten Schiffsregisterverordnung i. d. F. vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1138), eingetragen ist (i. d. R. die meisten Seeschiffe und die größeren Binnenschiffe; Voraussetzung ist das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person der BRep.), wird es rechtlich wie ein Grundstück behandelt (§§ 2 ff. des Ges. über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. 11. 1940, RGBl. I 1499 m. Änd.). Das eingetragene Seeschiff ist durch bloße Einigung (§ 2 SchiffsRG; das Seeschiffsregister wird anschließend nur berichtigt), das eingetragene Binnenschiff durch Einigung und Eintragung in das Binnenschiffsregister (§ 3 SchiffsRG) zu übereignen. Zur dinglichen Sicherung kann eine der Hypothek entsprechende Schiffshypothek bestellt werden. Die nicht eingetragenen Schiffe folgen dagegen den Regeln über bewegliche Sachen mit der Erleichterung, dass bei nicht eingetragenen Seesch. (aus tatsächlichen Gründen) die Übergabe des Besitzes bei Einigung über den sofortigen Eigentumsübergang nicht erforderlich ist (§§ 929 a, 932 a BGB). Entsprechendes gilt für die Verpfändung nicht eingetragener Sch. (Schiffspfandrecht). Reederei, Haverei, Schiffer, Schiffspfandbriefe, Internationales Privatrecht (2 f).




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