Schleppnetzfahndung

Fahndung.

(§ 163 d StPO) ist die Fahndung nach Verdächtigen unter Verarbeitung und Nutzung der bei Massenkontrollen und Grenzkontrollen anfallenden Daten für den Bereich der Strafverfolgung zur Aufklärung bestimmter Taten. Rasterfahndung Lit.: Wittig, P., Schleppnetzfahndung, Rasterfahndung und Datenabgleich, JuS 1997, 961

Netzfahndung.

ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die nach § 163 d StPO zwecks Ergreifung eines Täters oder zur Aufklärung einer Straftat zulässige Speicherung von Daten, die bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder einer Kontrollstelle nach § 111 StPO angefallen sind. Sie setzt den Verdacht einer begangenen Straftat einer terroristischen Vereinigung, eines Raubes mit Waffen oder eines bestimmten schweren Verstoßes gegen das Waffen- oder das Betäubungsmittelgesetz voraus. Die Maßnahme bedarf einer schriftlichen richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung und ist zeitlich befristet. Bei Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen oder Zweckerreichung sind die Maßnahmen zu beenden und die Daten unverzüglich zu löschen. S. a. Datenabgleich, Rasterfahndung.




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