Schriftform von Verwaltungsakten Obwohl nach dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens auch für den Verwaltungsakt grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (§ 37 Abs. 2 VwVfG, schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise [=-- konkludentl), ist in verschiedenen Spezialvorschriften eine besondere Form, insbesondere die Schriftform vorgeschrieben (z. B. Schriftform bei ausländerrechtlichen Maßnahmen gem. § 77 AufenthG; Baugenehmigungen unterliegen nach den jeweiligen Landesbauordnungen der Schriftform). Dabei kann die durch die Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, §3 a Abs. 2 VwVfG. Soweit keine Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Behörde (und wird aus Beweisgründen in der Regel) den Verwaltungsakt schriftlich erlassen.
Weitere Begriffe : Verfassungsergänzung | Abschichtungsbilanz | Zeugniswahrheit |
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