schwebend unwirksames Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft, das bis zu einer privatrechtlichen (Zustimmung) oder öffentlich-rechtlichen Genehmigung (Genehmigungserfordernis, öffentlich-rechtliches) unwirksam ist, durch deren Erteilung aber jederzeit rückwirkend voll wirksam werden kann.
Schließt etwa ein 17-Jähriger ohne Einwilligung seiner Eltern (§§107,1626 BGB) einen Kaufvertrag über ein Mofa ab, ist der Vertrag bis zur Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam. Genehmigen sie (oder nach Eintritt der Volljährigkeit der Käufer selbst, § 108 Abs.3 BGB), wird der Vertrag rückwirkend wirksam (§§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Verweigern sie die Genehmigung oder erklären sie sich auf entsprechende Aufforderung des Verkäufers diesem gegenüber nicht innerhalb von zwei Wochen (§108 Abs. 2 BGB), ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam.
Während des Schwebezustandes sind die Parteien grundsätzlich an das Rechtsgeschäft gebunden, können sich also nicht ohne weiteres einseitig lossagen (Ausnahmen: §§ 81 Abs. 2, 109, 178, 1830 BGB). Daher kommt ggf. auch die Anfechtung eines schwebend unwirksamen Geschäfts in Betracht.
Vorheriger Fachbegriff: Schwebebahn | Nächster Fachbegriff: Schwebende Unwirksamkeit