Sexualstraftaten

sind die im 13. Abschnitt des StGB als "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" zusammengefassten Delikte. Geschütztes Rechtsgut ist nicht mehr die Sittlichkeit als solche (bis zum 4. Strafrechtsreformgesetz von 1973 lautete die Überschrift des 13. Abschnitts "Verbrechen u. Vergehen wider die Sittlichkeit"), sondern die Freiheit des einzelnen zur geschlechtlichen Selbstbestimmung, die ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen. Zu den S. gehören der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, Kindern u. Widerstandsunfähigen, Vergewaltigung u. sexuelle Nötigung, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Kuppelei) u. der Prostitution, die Zuhälterei. Bei den meisten S. kann das Gericht Führungsaufsicht als Massregel der Besserung u. Sicherung anordnen (§§ 181b, 68 StGB).

Im 13. Abschnitt des StGB-BT (§§ 174-184f StGB) sind die Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zusammengefasst. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Entscheidung über die sexuelle Betätigung, ferner die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen.
Unter Strafe gestellt sind Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung durch Zwang (§177 StGB sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und die Erfolgsqualifikation des § 178 StGB), der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in verschiedener Form (§ 179 StGB), die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme solcher sexuellen Handlungen (§ 180 StGB), die Ausbeutung von Prostituierten und die Zuhälterei (§§ 180a, 181a StGB), der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB), exhibitionistische Handlungen sowie die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183a StGB), der Erwerb, Besitz und die Verbreitung verschiedener Arten pornographischer Schriften sowie Darbietungen (§§ 184 ff StGB), die Ausübung verbotener und die jugendgefährdende Prostitution (§§ 184d, 184e StGB), der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, unter Ausnutzung einer Amtsstellung, eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§§ 174 ff StGB) sowie der sexuelle Missbrauch von Kindern in verschiedenen Qualifikationsformen (§§ 176 ff StGB).

Das StGB bezeichnet die im 13. Abschnitt geregelten Tatbestände als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; geschütztes Rechtsgut ist also nicht die allgemeine Sittlichkeit, sondern die Freiheit der Entscheidung über die geschlechtliche Betätigung, ferner die ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen oder der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen.

Unter Strafe gestellt ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, von Gefangenen oder sonstigen Anstaltsinsassen oder von Widerstandsunfähigen sowie der Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Patientenverhältnisses (§§ 174-174 c, 179 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176-176 b StGB), sexuelle Nötigung einschließlich Vergewaltigung, und sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§§ 177, 182 StGB) sowie Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Ausbeutung von Prostituierten, Menschenhandel und Zuhälterei (§§ 180 bis 181 a StGB). Außer gewissen verbotenen Formen der Prostitution (§§ 184 e, f StGB) sind schließlich unter Strafe gestellt Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183 a StGB) sowie im Rahmen der §§ 184 ff. StGB die Verbreitung pornographischer Schriften.




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