Sicherheit und Ordnung, öffentliche

Unter ö. S. ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern seiner Bürger zu verstehen. Der Begriff der ö.O. bezeichnet die Gesamtheit der (z. T. ungeschriebenen) Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens angesehen wird; der Begriff ist nach Ort und Zeit unterschiedlicher Auslegung zugänglich, die sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Gefahr für die ö. S. u. O. liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Eine Störung der ö. S. u. O. liegt vor, wenn deren Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Abwehr drohender Gefahren und Beseitigung eingetretener Störungen ist Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden. Eine konkrete Gefahr (Gefahrenabwehr) ist Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Einzelfall.




Vorheriger Fachbegriff: Sicherheit | Nächster Fachbegriff: Sicherheiten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen