Ordnungsbehördliche Maßnahmen
1.
Die Ordnungsbehörden greifen zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr zu o. M. Die Einzelheiten sind im Ordnungsrecht des Bundes und der Länder geregelt. Neben schlichthoheitlichem Handeln unterscheidet man ordnungsbehördliche Verwaltungsakte und ordnungsbehördliche Rechtsverordnungen. Beide o. M. müssen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig sein; der mit o. M. verbundene Rechtseingriff darf zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
2.
Soweit ordnungsbehördliche Verwaltungsakte in die Rechte eines anderen eingreifen, müssen sie sich auf eine gesetzlich geregelte Befugnis stützen. Grundsätzlich ist wie bei polizeilichen Maßnahmen zwischen Spezialbefugnissen und der Generalbefugnis (s. a. polizeiliche Generalklausel) zu unterscheiden. Typische Maßnahmen sind i. d. R. auf die Spezialbefugnisse zu stützen, die sich im allgemeinen Ordnungsrecht der Länder sowie in den ordnungsrechtlichen Spezialgesetzen des Bundes und der Länder finden. Findet sich für eine bestimmte Maßnahme keine Spezialbefugnis, kann auf die subsidiäre landesrechtliche ordnungsrechtliche Generalbefugnis zurückgegriffen werden; auf die Generalbefugnis kann allerdings nicht zurückgegriffen werden, wenn für eine in einer Spezialbefugnis geregelte o. M. die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind. Ordnungsbehördliche Verwaltungsakte können sich grundsätzlich nur gegen den Störer, in Ausnahmefällen auch gegen Nichtstörer richten. Sie müssen bestimmt sein. Es steht im Ermessen der Ordungsbehörden, ob sie zulässige ordnungsbehördliche Verwaltungsakte erlässt (Opportunitätsprinzip); nur in seltenen Fällen können die Ordnungsbehörden auf Grund einer „Ermessensreduktion auf Null“ zum Eingreifen gezwungen sein. Ordnungsbehördliche Verwaltungsakte auf Grund von Spezialbefugnissen oder der Generalklausel erfordern das Vorliegen einer konkreten Gefahr (Gefahrenabwehr). Als Verwaltungsakte unterliegen sie verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (Verwaltungsstreitverfahren). Die Durchsetzung ordnungsbehördlicher Verwaltungsakte erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs (Zwangsmittel); soweit unmittelbarer Zwang angewandt werden muss, wird i. d. R. die Vollzugspolizei (Polizei) um Vollzugshilfe gebeten (polizeiliche Zwangsmittel).
3.
Ordnungsbehördliche Rechtsverordnungen können nur auf Grund einer gesetzlich geregelten Ermächtigung ergehen. Dabei ist zwischen Spezialermächtigungen und der Generalermächtigung zu unterscheiden; lediglich das bayerische Landesrecht kennt keine Generalermächtigung. Spezialermächtigungen finden sich im Ordnungsrecht des Bundes und der Länder. Subsidiär kann auf die landesrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Der Erlass von ordnungsrechtlichen Rechtsverordnungen steht im Ermessen der Ordnungsbehörden (Opportunitätsprinzip). Ordnungsrechtliche Rechtsverordnungen erfordern das Vorliegen einer abstrakten Gefahr (Gefahrenabwehr). Ordnungsrechtliche Rechtsverordnungen unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO (i. E. Verwaltungsstreitverfahren).
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