SicherungsleistungMittel zur Abwendung künftiger Rechtsnachteile (z.B. der Zwangsvollstrekkung). Soweit eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Gesetz, Vertrag, richterliche Verfügung oder behördliche Anordnung besteht, kann Sicherheit geleistet werden durch:l) Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren beim Amtsgericht; 2) Verpfändung (Pfandrecht) von Schuldbuchforderungengegen den Staat oder von beweglichen Sachen; 3) Bestellung oder Verpfändung von Hypotheken; 4) Stellung eines Bürgen (-Bürgschaft). Die Höhe der Sicherheit muss i. d. R. dem Werte des zu sichernden Rechts entsprechen; §§ 232 ff. BGB. Im Strafprozess ist unter bestimmten Voraussetzungen die Ausservollzugsetzung eines Haftbefehls (Haftverschonung, Untersuchungshaft) gegen entsprechende S. zulässig; §§ 116, 116a StPO.
Weitere Begriffe : Fahrerlaubnisregister | Thronverzicht | Einheitliche Europäische Akte |
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