Soft law
([engl.] sanftes Recht) ist die aus dem Ang- loamerikanischen kommende Bezeichnung für empfehlende Beschlüsse internationaler Organisationen (z.B. OSZE) und nichtbindende Erklärungen internationaler Staatengruppen. Das s. 1. kann Vorstufe von Völkergewohnheitsrecht sein. Es ist grundsätzlich nicht erzwingbar. Lit.: Kremser, H., Soft Law der UNESCO und Grundgesetz, 1996; Marquier, J., Soft law, 2003
„weiches” Völkerrecht. Unverbindliche Beschlüsse von internationalen Organisationen in
Form von Erklärungen, Empfehlungen etc. Ihnen kommt kein normativer Charakter zu, sodass sie nicht zu den Völkerrechtsquellen zählen.
(engl. = weiches Recht) bezeichnet Rechtssätze, die nur allgemeine Tendenzen, Absichten oder Leitlinien regeln und sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgenseite (s. Tatbestand, 2) überwiegend unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Häufig hat s. l. rechtliche Relevanz, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten zu begründen. Im Völkerrecht ist die Formulierung von s. l. ein beliebtes Hilfsmittel, um Meinungsunterschiede zu überbrücken und bei divergierenden Interessen Kompromisse zu erreichen. Als. s. l. werden ferner Rechtssätze bezeichnet, die keine staatlichen Rechtsnormen sind, sondern von anderen Normgebern erlassen wurden. In jüngerer Zeit verbreitet sich s. l. auch im Wirtschaftsrecht (z. B. die Corporate Governance Grundsätze). Diese Regelungstechnik ist dem kontinental-europäischen Rechtskreis eher fremd und führt zu schlechter Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen.
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