Familienunterhalt
Unterhalt.
betrifft den Unterhalt, den Eheleute unabhängig vom Güterstand der Familie, d. h. dem anderen Ehegatten und den Kindern, schulden (§§ 1360, 1360 a BGB).. Der Familienunterhalt hat die Einheit der Familie zur Grundlage und umfasst den Bedarf der gesamten Familie. Er kann sowohl durch Geld- als auch Naturalleistungen erbracht werden, vgl. § 1360 a Abs. 2 BGB.
Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Die Haushaltsführung ist dabei der Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Der Familienunterhalt steht nicht der Familie als solcher zu, sondern jeder Ehegatte kann Leistung an sich verlangen. Kinder können allein Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB wahrnehmen.
Der Anspruch besteht bei jeder Ehe, unabhängig vom Güterstand der Eheleute. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, d. h. alles, was für die Haushaltsführung, das Leben, die persönlichen Bedürfnisse etc. notwendig ist. Die Höhe des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (entsprechend § 1578 BGB). Die Art der Unterhaltsleistung ergibt sich aus den Lebensverhältnissen der Parteien, d. h., kann flexibel gehandhabt werden, vgl. § 1360 a Abs. 2 BGB.
Bedeutsam ist der Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB. Die Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360 a Abs. 4 BGB schließt Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff., 115 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Subsidiarität aus. Die Vorschusspflicht setzt allerdings einen Rechtsstreit voraus, der eine persönliche Angelegenheit des anderen Ehegatten betrifft. Die Auslegung dieses Begriff ist problematisch. Der Rechtsstreit muss eine genügend enge Beziehung zur Person des Ehegatten bzw. der Familie (Familiensache) haben, wofür allerdings die Beeinflussung der wirtschaftlichen und sozialen Position des Ehegatten nicht genügend ist. Die Rechtsprechung behilft sich mit Fallgruppen (Schmerzensgeldanspruch, Verfahren wegen Ehrverletzung etc.). Der Anspruch erfasst die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Er setzt neben der Bedürftigkeit des Anspruch-stellen die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus. Unbillig ist die beabsichtigte Prozessführung insbesondere, wenn sie mutwillig oder offensichtlich aussichtslos ist.
Unterhaltspflicht der Ehegatten, Scheidungsunterhalt.
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