Spontanäußerung

Äußerung des Beschuldigten oder Zeugen, die vor Belehrung und außerhalb einer Vernehmung gegenüber Privat- oder Amtspersonen „aus freien Stücken” oder sonst ungefragt und „spontan” erfolgt. Erforderlich ist das fehlende Bewusstsein der späteren Verwendungsmöglichkeit im Strafverfahren. Die Spontanäußerung ist grds. verwertbar, auch wenn der Beschuldigte später von seinem Schweige- oder der Zeuge von seinem Zeugnisvenveigerungsrecht Gebrauch macht. Problematisch erweist sich die Verwertbarkeit der durch Ermittlungspersonen häufig am Tat- oder Unfallort vorgenommenen informatorischen Befragung vor Belehrung. Dabei ist darauf abzustellen, ob bereits eine vernehmungsähnliche Situation vorliegt.
Abgrenzung (nach BGH NStZ 1990, 43 f.): Will ein Polizeibeamter den Beschuldigten vor der Befragung zur Sache ordnungsgemäß belehren, legt dieser aber zuvor von sich aus ohne Zutun des Polizeibeamten ein spontanes Geständnis ab, besteht kein Anlass, ein Verwertungsverbot für diese Außerung anzunehmen Veranlasst der Polizeibeamte den Beschuldigten anschließend, das Geständnis vor einem herbeigerufenen Kollegen zu wiederholen, ohne ihn vorher auf seine Rechte hinzuweisen, handelt es sich hierbei nicht mehr um eine Entgegennahme einer Spontanäußerung, sondern uns eine gezielte Verleitung zu einer nochmaligen Selbstbelastung; insoweit kommt ein Verwertungsverbot in Betracht.




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