Spontanäußerung Äußerung des Beschuldigten oder Zeugen, die vor Belehrung und außerhalb einer Vernehmung gegenüber Privat- oder Amtspersonen „aus freien Stücken” oder sonst ungefragt und „spontan” erfolgt. Erforderlich ist das fehlende Bewusstsein der späteren Verwendungsmöglichkeit im Strafverfahren. Die Spontanäußerung ist grds. verwertbar, auch wenn der Beschuldigte später von seinem Schweige- oder der Zeuge von seinem Zeugnisvenveigerungsrecht Gebrauch macht. Problematisch erweist sich die Verwertbarkeit der durch Ermittlungspersonen häufig am Tat- oder Unfallort vorgenommenen informatorischen Befragung vor Belehrung. Dabei ist darauf abzustellen, ob bereits eine vernehmungsähnliche Situation vorliegt.
Weitere Begriffe : Bedachter | Kündigungsfristen | Abstrakt |
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