Staatssekretär

beamteter Stellvertreter eines Ministers. In Bayern sind die S. keine Beamten, sondern stehen als Mitglieder der Staatsregierung ebenso wie die Minister in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der sog. parlamentarische S. ist ein nicht beamtetes Mitglied des Parlaments zur Unterstützung eines Mitglieds der Bundesregierung.

Wie die Bezeichnung erkennen lässt, war der St. ursprünglich ein Gehilfe der Staatsleitung, als der er die Geschäfte eines Ressorts führte; hieraus hat sich der Ressortminister (Minister) entwickelt; diese Bedeutung ist noch erhalten in der Bezeichnung "Secretary of State" für die Minister der US-Regierung und "Kardinalstaatssekretär" bei der vatikanischen Kurie. In neuerer Zeit wird als St. i. d. R. der oberste Beamte eines Ministeriums bezeichnet, dem die Organisation des Ministeriums untersteht und der die Geschäfte in Vertretung des Ministers leitet (beamteter St.). In Bayern ist der St. dagegen ein Politiker und wie der Minister Kabinettsmitglied (politischer St.). In Anlehnung daran und an die englische Institution des sog. Juniorministers wurde in jüngster Zeit bei der Bundesregierung der parlamentarische St. eingeführt, der als Mitglied des Bundestags den Minister bei der Wahrnehmung der politischen Aufgaben unterstützt, jedoch nicht Kabinettsmitglied ist und bisher auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beamten des Ministeriums hat.

ist der hohe Amtsträger (Sekretär) des Staates. In der Gegenwart ist S. grundsätzlich der beamtete Stellvertreter des Ministers (politischer Beamter). Der parlamentarische S., der einem Mitglied der Bundesregierung zu seiner Unterstützung beigegeben werden kann, ist grundsätzlich ein nicht beamtetes Mitglied des Parlaments (anders zeitweise im Bundeskanzleramt). Lit.: Wieser, B., Der Staatssekretär, 1997 (Österreich)

der Stellvertreter eines Ministers und leitender Beamter eines Ministeriums. Anders als Minister sind Staatssekretäre Beamte auf Lebenszeit (Ausnahme in Bayern, wo die Staatssekretäre Mitglieder der Staatsregierung sind und wie die Minister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen). Als sog. politische Beamte können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (vgl. § 36 BBG).
Von den beamteten Staatssekretären zu unterscheiden sind die parlamentarischen Staatssekretäre. Diese sind Abgeordnete des Bundestages, die einem Minister zur Unterstützung bei der Erfüllung der Regierungsaufgaben zugeordnet werden. Die parlamentarischen Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt, sie können jederzeit entlassen werden und jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Amtsverhältnis endet kraft Gesetzes, wenn er aus dem Bundestag ausscheidet oder wenn das Amtsverhältnis des jeweiligen Ministers endet. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre (l\'arlStG) vom 24.7. 1974 (BGBl. I S. 1538) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 1103-2).
Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister kann der Bundespräsident einem parlamentarischen Staatssekretär die Bezeichnung „Staatsminister” verleihen.

ist im Bund und in den Ländern im Allgemeinen die Bezeichnung für den Stellvertreter eines Ministers. Der S. ist i. d. R. Leiter der Ministerialverwaltung („Amtschef“); er steht - anders als der Minister - im Beamtenverhältnis und ist zu unterscheiden von einem parlamentarischen St., bei dem das nicht der Fall ist. Die St. im Bund sind politische Beamte, ebenso in den Ländern, soweit deren Beamtenrecht diesen Begriff kennt. In Bayern sind die St. keine Beamten, sondern stehen als Mitglieder der Staatsregierung ebenso wie die Minister in einem besonderen öffentlich-rechtl. Amtsverhältnis; der leitende Beamte eines Ministeriums ist dort der Ministerialdirektor. S. a. Staatsrat.




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