Staatstheorien

befassen sich mit Erklärung und Rechtfertigung der Existenz des Staates. Sie sind sehr mannigfaltig und reichen von völliger Verneinung der Existenzberechtigung des Staates (insbes. seiner umfassenden Gewalt) bis zu seiner Verherrlichung. Zum Teil sehen sie seine Rechtfertigung im religiösen Bereich (dem göttlichen Plan entsprechend), zum Teil als Ergebnis rationalistischen Denkens (z. B. die ethische oder Sittlichkeitstheorie, die Th. des Wohlfahrtsstaates). Besonders erwähnt sei die Vertragstheorie, welche die Staatsbildung als Vertragsschluss ansieht (Gesellschaftsvertrag). Die neueren S. sehen den Zweck des Staates nicht allein darin, die innere und äußere Sicherheit der Einwohner zu gewährleisten (darauf beschränkte sich die Theorie des liberalen Rechtsstaates). Sie lehnen auch einen einzelnen, absolut gültigen Staatszweck ab, richten vielmehr als relative S. den Staatszweck nach den jeweiligen Bedürfnissen des Staatslebens aus. Der Staat soll zugleich die materielle Gerechtigkeit so weit als möglich verwirklichen und denjenigen (subsidiär) Hilfe zukommen lassen, die aus eigener Kraft innerhalb der Gemeinschaft nicht menschenwürdig bestehen könnten (Rechts- und Sozialstaat).




Vorheriger Fachbegriff: Staatssymbole | Nächster Fachbegriff: Staatsunternehmen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen