Staffelmiete

Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses kann zwischen Vermieter und Mieter ausgemacht werden, dass sich die Miete in regelmäßigen Abständen erhöht. Man nennt das dann eine Staffelmietvereinbarung, die allerdings höchstens für den Zeitraum von zehn Jahren zulässig ist.
Meist werden in einem solchen Fall von den Vertragsparteien jährliche Erhöhungen vereinbart; kürzere Abstände sind nicht gestattet, längere dagegen schon. Eine Staffelmietvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn die jeweilige Erhöhung mit dem genauen Betrag ausgewiesen ist, d. h., im Mietvertrag muss entweder der Erhöhungsbetrag oder die erhöhte Miete exakt benannt werden. Die Vereinbarung, dass sich die Miete jährlich um z. B. 5 % erhöht, wäre nicht wirksam.

Zu beachten ist, dass der Vermieter keine zusätzliche Mieterhöhung mehr verlangen kann, wenn eine Staffel-
miete vereinbart wurde. Ferner entsteht für den Mieter über die Staffelmiete indirekt ein Sonderkündigungsrecht. Wurde ein Vertrag auf feste Zeit geschlossen und zugleich eine Mietstaffel vereinbart, ist die vertragliche Bindung des Mieters nur für die Dauer von vier Jahren zulässig. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter kündigen, auch wenn der Vertrag eine weitere feste Laufzeit vorsieht. Die Kündigung darf sogar schon zum Ende des vierten Vertragsjahres erfolgen.

Im Mietrecht :

ln der Bundesrepublik Deutschland gilt das sogenannte Vergleichs- mietensystem. Die Parteien eines Wohnraummietvertrages können auch eine Staffelmiete vereinbaren. Bei Abschluss des Mietvertrages vereinbaren die Parteien bereits turnusmäßige Mieterhöhungen. Dies hat für beide Vertragsparteien den Vorteil, dass die künftige Mietentwicklung überschaubar wird. Das komplizierte Mieterhöhungsverfahren nach dem Vergleichsmietensystem ist im Falle der Vereinbarung einer Staffelmiete hinfällig.
Bei einer Staffelmiete vereinbaren die Vertragsparteien schriftlich, wann der künftige Mietzins um wie viel Euro steigt. Dabei ist zu beachten, dass die Laufzeit für solche Verträge unbegrenzt ist und zwischen jeder Mieterhöhung mindestens ein Jahr Abstand liegen muss; das Mietrechtsreformgesetz hat eine gewisse Lockerung gebracht.
Es genügt jetzt, für die Mieterhöhung Prozentsätze anzugeben. Besser ist es natürlich, die Erhöhungen in konkreten Euro-Beträgen anzugeben (§ 557a BGB). Die Miete kann während der Laufzeit einer vereinbarten Staffelmiete nicht zusätzlich nach dem Vergleichsmietensystem erhöht werden. Läuft die Vereinbarung der Staffelmiete aus, so gilt wieder das übliche Vergleichsmietensystem.
Es kann jedoch zwischen den Parteien erneut eine Staffelmiete vereinbart werden, allerdings nur auf freiwilliger Basis. Kein Mieter kann gezwungen werden, einen bestehenden Mietvertrag dahin gehend abzuändern, dass nunmehr eine Staffelmiete bezahlt werden soll. Es können auch während der Laufzeit der Staffelmiete verschieden hohe Staffeln verabredet werden.
Eine Staffelmiete kann nicht für preisgebundenen Wohnraum (Sozialmiete), nicht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, und für Wohnraum, der Teil eines Studentenoder Jugendwohnheims ist, vereinbart werden. Genauso wenig kann eine Staffelmiete vereinbart werden für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist.
Weitere Stichwörter:
Indexmiete, Kaltmiete, Kappungsgrenze, Mieterhöhung, Mietspiegel, Nettomiete, Ortsübliche Vergleichsmiete, Sonderkündigungsrecht, Teilkündigung, Vergleichsmiete bei Mieterhöhung, Zeitmietvertrag

Wohnraummietvertrag (2 b).




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