Stammkapital

der bei der Gründung einer GmbH aufzubringende Kapitalbetrag. Er setzt sich aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen und muß mindestens 50 000 DM betragen.

ist der im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgesetzte Geldbetrag, der bei der Gründung der Gesellschaft durch die Stammeinlagen der Gründer gedeckt wird. Der Mindestbetrag des St.s ist 20 000 EUR. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel, mindestens aber 250 EUR eingezahlt sind. Sacheinlagen müssen voll geleistet sein (§ 7, 8 GmbHG). Das St. lässt keinen Schluss auf die wirkliche Vermögenslage der GmbH zu. Erhöhung oder Herabsetzung des St.s erfolgt durch satzungsändernden Beschluss der Gesellschafterversammlung und Eintragung in das Handelsregister. a. Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung.

(§ 5 GmbHG) ist das auf einen bestimmten Nennbetrag festgesetzte Eigenkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es muss mindestens 25 000 Euro betragen. Es gliedert sich in die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Lit.: Bordt, K., Das Grund- und Stammkapital der Kapitalgesellschaften, 2. A. 1999

Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile an einer GmbH (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundeskabinett hat im Zuge des Beschlusses des MoMiG am 26. 6. 2008 auf die ursprüngliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 € verzichtet. Insoweit bietet sich die Möglichkeit der einer
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft,
die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann (vgl. ZGS 2008, S. 287 f. und BT-Drucks. 16/ 6140, 16/9737).

ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geldbetrag, der dem Grundkapital einer Aktiengesellschaft entspricht. Die Höhe des S. entspricht dem Gesamtbetrag der von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile. Das S. muss bei der normalen GmbH mindestens 25 000 EUR betragen, kann aber für die sog. Unternehmensgesellschaft auf bis zu 1 EUR ermäßigt sein (Einzelheiten s. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2 b). Zum Schutz für die Gläubiger der GmbH ist es verboten, das zur Erhaltung des S. erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen (§§ 30, 31 GmbHG; s. a. Gesellschafterdarlehen, Konzernrecht, 2). Aus diesem Grunde ist das S. stets auf der Passivseite der Bilanz aufzuführen. Die Höhe des S. ist bei der Eintragung ins Handelsregister anzugeben (§ 10 I GmbHG). Das S. kann erhöht (§ 55 GmbHG) und herabgesetzt werden (§ 58 GmbHG), jedoch nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Satzung).




Vorheriger Fachbegriff: Stammessytem | Nächster Fachbegriff: Stammrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen