Steuerhaftung

Für die Steuer haftet (Haftung) in erster Linie der Steuerschuldner. Daneben haften gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, Verfügungsberechtigte, Vereinsvorstände und andere in den §§ 103-108 der Abgabenordnung bezeichnete Personen insoweit für die Steuerschuld, als sie die kraft Gesetzes von ihnen zu erfüllenden Pflichten schuldhaft verletzt haben und dadurch Steuereinnahmen verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind. Zahlreiche weitere Haftungsbestimmungen enthält die Abgabenordnung in den §§ 111-118 Abgabenordnung (u.a. über die Haftung des vertretenen Geschäftsherrn oder Haushaltsvorstandes bei Steuerhinterziehungen von Vertretern, Angestellten, Familienangehörigen, sowie über die Haftung der Steuerhinterzieher und Steuerhehler, der Gesellschafter, der Organgesellschaft und des Testamentvollstreckers).

Haftung im Steuerrecht.




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