Stimmenkauf, -verkauf Der Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen zu den Volksvertretungen und sonstigen Wahlen und Abstimmungen des Volkes in Bund und Ländern, zum Europäischen Parlament, in Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei Urwahlen in der Sozialversicherung ist nach §§ 108 b, d StGB als Wahlbestechung strafbar; einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder für ein Volksbegehren gleich (Wahldelikte). Strafbar ist auch die Abgeordnetenbestechung.
Weitere Begriffe : Zeitrente | sozialtherapeutische Anstalten | Aliud |
MMnews
|