Generalversammlung

die Versammlung der Vertreter aller Mitgliedstaaten der UNO; auch der Mitglieder einer Genossenschaft (bzw. bei Genossenschaften mit über 3000 Mitgliedern deren gewählter Vertreter, sog. Vertreterversammlung). Ist das Hauptorgan der Genossenschaft; entspricht der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Beschließt ins bes. über den Jahresabschluß, die Verteilung von Gewinn und Verlust und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

1) Oberstes Organ der Genossenschaft als Versammlung aller Genossen. Sie wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und kann die Bestellung dieser beiden Organe widerrufen. Ferner beschliesst sie über den Jahresabschluss (anders als bei der Aktiengesellschaft). - 2) Hauptversammlung der AG.

ist die allgemeine Versammlung aller Mitglieder einer Personengemeinschaft (z.B. G. der Vereinten Nationen). Im Gesellschaftsrecht (§ 43 GenG) ist G. das Hauptorgan der Genossenschaft, das aus den Mitgliedern unmittelbar oder aus gewählten Vertretern bestehen kann. Diese G. entspricht der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Sie beschließt über den Jahresabschluss, die Verteilung von Gewinn und Verlust und die Entlastung anderer Organe.

(General Assembly): Zentrales politisches Beratungsorgan der UN (United Nations), prüft und genehmigt den Haushalt, bestimmt die Mitglieder der Organe, wählt bzw ernennt auf Empfehlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die zehn nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates (mit Zweidrittelmehrheit), ihr eigenes Präsidium und die Mitglieder bestimmter Ausschüsse der Generalversammlung. Sie kann sich zu allen Themen in Form von Entschließungen äußern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Änderung in der Struktur der Mitgliedschaft (Mehrheit von Entwicklungsländern) und Verlagerung der Tätigkeitsschwerpunkte hat die Generalversammlung an Bedeutung gewonnen, obwohl sie, abgesehen von Wahlen und Neuaufnahmen, nur Empfehlungen geben kann, im Fall von Friedensbedrohungen und Friedensbrüchen nur bei Versagen des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung tagt regulär einmal jährlich von September bis etwa Januar.

1. Die G. einer Genossenschaft ist das Organ, durch das deren Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf die Geschäftsführung, Bilanzprüfung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung ausüben (§ 43 GenG). Die G. entspricht der Mitgliederversammlung eines Vereins und der Hauptversammlung einer AG. Bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern besteht die G. aus gewählten Vertretern der Mitglieder; sog. Vertreterversammlung (§ 43 a GenG). In der G. hat jedes Mitglied eine Stimme; die Satzung kann aber Mehrstimmrechte vorsehen, auch ist Stimmvollmacht unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 43 III-VI GenG). Die G. wird i. d. R. durch den Vorstand einberufen; eine im Statut festgelegte Minderheit der Mitglieder - sonst der 10. Teil - kann die Einberufung verlangen (§§ 44, 45 GenG). Die G. beschließt insbes. über den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 48-50 GenG). Über Beschlüsse der G. ist eine Niederschrift anzufertigen, in die jedes Mitglied und der Prüfungsverband jederzeit Einsicht haben (§§ 47, 57 GenG). Sie können nach ähnlichen Grundsätzen wie ein Hauptversammlungsbeschluss der AG nichtig sein, bei Verletzung des Gesetzes oder des Statuts auch im Wege der Klage angefochten werden (§ 51 GenG).

2. Über die G. der UNO s. Vereinte Nationen.




Vorheriger Fachbegriff: Generalunternehmervertrag | Nächster Fachbegriff: Generalvertrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen