Streitkräfte, ausländische
1.
Grundlage für die Rechtsstellung der in der BRep. ständig stationierten Truppen der NATO-Staaten, der Angehörigen von Truppenmitgliedern (Ehegatten, Kinder) und des zivilen Gefolges (d. i. das die Truppe begleitende Zivilpersonal) ist das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS - v. 19. 6. 1951, BGBl. 1961 II 1190), das Zusatzabkommen zum NTS (ZA) nebst Unterzeichnungsprotokoll (UP) v. 3. 8. 1959 (BGBl. 1961 II 1218, 1313) m. Änd. und die sonstigen Zusatzvereinbarungen sowie das ZustimmungsG zum NTS (NTS-G) v. 18. 8. 1961 (BGBl. 1961 II 1183) m. Änd. Das NTS und das ZA gelten nur für die alten Länder (Anl. I Kap. I Abschnitt I Nr. 5 und 6 zum EinigV).
2.
Vorübergehende Aufenthalte sind den S. der NATO-Staaten im gesamten Gebiet der BRep., also auch in den neuen Ländern gestattet. Die Rechtsstellung ist dabei weitgehend die gleiche wie in den alten Ländern (Notenwechsel v. 25. 9. 1990, BGBl. 1994 II 26, 3714, und v. 29. 4. 1998, BGBl. 1999 II 506).
3.
Die Rechtsstellung der S. anderer Staaten bei vorübergehenden Aufenthalten in der BRep. richtet sich nach dem StreitkräfteaufenthaltsG v. 20. 7. 1995 (BGBl. II 554), das die Zusammenarbeit im NATO-Programm Partnerschaft für Frieden (Nordatlantikvertrag) ermöglicht. Für die S. dieser Partnerstaaten sieht das Übereinkommen v. 19. 6. 1995 (BGBl. 1998 II 1338) die Rechtsstellung nach den Regeln des NTS vor. Zur Rechtsstellung von Militär- und Zivilpersonal der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben (EU-Truppenstatut) s. G v. 18. 1. 2005 (BGBl. II 18).
4.
Für die S. der NATO-Staaten gilt:
a) Deutsche Gerichtsbarkeit in Strafsachen: aa) Soweit eine Tat nur nach dem Recht des Aufnahmestaates (BRep.) strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist, besteht ausschließliche deutsche Gerichtsbarkeit. Ausschließliche Gerichtsbarkeit des Entsendestaates des Truppenmitglieds liegt vor, wenn die Tat ausschließlich nach dessen Recht strafbar ist. I. Ü. ist nach Art. VII Abs. 3 NTS konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben mit bestimmten Besonderheiten (s. Art. 19 ff. ZA und UP).
bb) Die S. sind durch das Militärstrafrecht des Entsendestaates und das NATO-Truppen-SchutzG i. d. F. v. 27. 3. 2008 (BGBl. I 490) geschützt.
b) Zivilrechtliche Haftung: aa) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen von Truppenmitgliedern oder zivilem Gefolge eines NATO-Staates, die in Ausübung des Dienstes begangen wurden, einem Dritten in der BRep. ein Schaden zugefügt (Stationierungsschäden), so ist vom Entsendestaat Schadensersatz nach den entsprechenden deutschen Vorschriften - BundesleistungsG i. d. F. v. 27. 9. 1961, BGBl. I 1769 - zu leisten (Art. VIII Abs. 5 NTS). In Betracht kommen insbes. Manöverschäden an Straßen und sonstigen Grundstücken. Bei Schädigung außerdienstlicher Natur (z. B. bei einem Verkehrsunfall mit einem Privatfahrzeug), besteht keine Schadensersatzpflicht des Entsendestaats, der aber eine Abfindung prüft (Art. VIII Abs. 6 NTS, Art. 41 ZA und UP hierzu).
bb) Verfahren: Ansprüche gegen einen Entsendestaat sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der Verteidigungslastenverwaltung geltend zu machen (Art. 6 ff. NTS-G). Hat sie einen Anspruch ganz oder teilweise nicht anerkannt, so kann der Antragsteller innerhalb einer Notfrist vor dem ordentlichen (Zivil-)Gericht Klage auf Zahlung der Entschädigung gegen die BRep. erheben, die den Rechtsstreit im eigenen Namen kraft gesetzlicher Prozessstandschaft für den Entsendestaat führt.
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