Surrogation, dingliche

Erbrecht: Grundsatz, dass alles unmittelbar in den Nachlass gelangt, was aufgrund
eines zum Nachlass gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes (einfacher Ersetzungserwerb) oder durch ein Rechtsgeschäft mit
Nachlassmitteln oder ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht (rechtsgeschäftlicher Ersetzungserwerb), erlangt worden ist. Durch die dingliche Surrogation wird also erreicht, dass die jeweiligen Gegenstände ohne weitere Übertragungsakte in den Nachlass fallen und dieser so dem Erben wertmäßig erhalten bleibt. Im Erbrecht findet sie Anwendung beim Erbschaftsbesitzer (§ 2019 BGB), bei der Erbengemeinschaft (§ 2041 BGB) und dem Vor-erben (§ 2111 BGB).
Umstritten ist, wann sich beim rechtsgeschäftlichen Ersetzungserwerb ein Rechtsgeschäft auf den Nachlass
„bezieht” (vgl. § 2041 BGB). Die h. M. hält es für ausreichend, dass ein Geschäft entweder objektiv mit Mitteln des Nachlasses oder nach dem Willen des handelnden Miterben für den Nachlass getätigt wird. Sachenrecht: Fortsetzung der dinglichen Rechte, die an einem Gegenstand bestanden haben, an einem anderen Gegenstand.
Bei dinglicher Surrogation tritt kraft Gesetzes anstelle eines Gegenstandes bei Eingriff in ihn (durch Delikt,
Hoheitsakt, rechtsgeschäftliche Verfügung, Tathandlung oder Naturereignis) sein Surrogat (dafür erworbener Gegenstand, Ersatzstück, Entschädigungsforderung, Ersatzanspruch, Versicherungsforderung). Da
der Übergang des Surrogats auf den Erwerber automatisch stattfindet, finden die normalen Regeln über den
rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb in diesen Fällen
keine Anwendung. Dingliche Surrogation tritt z. B. ein bei Beschädigung eines der Erbengemeinschaft gehörenden Gegenstandes, bei Einziehung einer Nachlassforderung usw. Das Gesetz sieht die dingliche Surrogation insbesondere dann vor, wenn der Gegenstand zu einem Sondervermögen gehört (Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft, Pfandrecht, Vor-erbe, Gütergemeinschaft, Vermögensverwaltung unter Ehegatten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Von der dinglichen Surrogation ist die schuldrechtliche Surrogation zu unterscheiden. Bei schuldrechtlicher Surrogation besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer Rechtsstellung am Surrogat, die der am ursprünglichen Gegenstand entspricht (z. B. §§ 816 Abs. 1 S.2,1258 Abs. 3 BGB).




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