Erbschaftsanspruch

Anspruch des Erben gegen denjenigen, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), auf Herausgabe des Erlangten als Ganzes. Erbe kann zwischen E. und Herausgabeansprüchen auf einzelne Gegenstände wählen. Die Haftung des Erbschaftsbesitzers richtet sich grds. nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, ist aber verschärft ab Rechtshängigkeit, bei Bösgläubigkeit oder bei Erwerb durch unerlaubte Handlung.

(§§ 2018 ff. BGB) ist der Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Es handelt sich um einen Gesamtanspruch, der eine Zusammenfassung aller sich auf das Erlangte beziehenden Einzelansprüche darstellt. Der Erbschaftsbesitzer hat alle Sachen und sonstigen erlangten Positionen herauszugeben. Der E. besteht neben den Einzelansprüchen (z.B. aus §§ 861, 985, 1007, 812, 823 BGB), wobei sich allerdings die Haftung auch bei Geltendmachung der Einzelansprüche nach den §§2018 ff. BGB richtet (§ 2029 BGB). D. h., der Erbe vermag mit dem E. nicht mehr Rechte geltend zu machen, als mit den durch § 2029 BGB modifizierten Einzelansprüchen. Bzgl. der Verwendungen steht der gutgläubige Erbschaftsbesitzer hier günstiger, da die Ersatzpflicht der Erben nicht auf die notwendigen und werterhöhenden Verwendungen beschränkt ist. Prozeßrechtlich ist der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO zu beachten. §2019 1 BGB ordnet eine dingliche Surrogation an, damit der Nachlaß zumindest wertmäßig erhalten bleibt.

(§2018 BGB) ist der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des Erlangten als Ganzes (samt Surrogaten und Nutzungen), der neben den Herausgabeansprüchen auf die einzelnen Gegenstände steht. Der gutgläubige, unverklagte Erbschaftsbesitzer haftet, soweit er zur Herausgabe außerstande ist, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2021 BGB), der verklagte bösgläubige Erbschaftsbesitzer oder der deliktische Erbschaftsbesitzer nach den Regeln über das -^Eigentümer - nichtberechtigter Besitzer - Verhältnis (§§ 2023 ff. BGB). Lit.: Maurer, R., Das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Erbschaftsbesitzer, 1999

erbrechtlicher Gesamtanspruch,
mit dem der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des gesamten bei diesem vorhandenen Nachlasses verlangen kann (§ 2018 BGB). Herauszugeben ist dabei auch, was durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde und im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstands getreten ist (§ 2019 BGB). Gezogene Nutzungen und Früchte, an denen der Erbschaftsbesitzer gem. § 955 BGB Eigentum erworben hat, sind ebenfalls von der Herausgabepflicht erfasst (§ 2020 BGB). Im Gegenzug kann der Erbschaftsbesitzer Verwendungen auf die Erbschaft ersetzt verlangen (§ 2022 BGB).
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe richtet sich die Haftung des gutgläubigen, unverklagten Erbschaftsbesitzers nach Bereicherungsrecht (§§ 2021, 818 ff. BGB). Der verklagte und der bösgläubige Erbschaftsbesitzer haftet verschärft entsprechend den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§2023, 2024, 987 ff. BGB). Die strengeren Regeln gelten ebenso für die Herausgabe von Nutzungen und den Verwendungsersatz (§§2023 Abs. 2, 2024 BGB). Der deliktisehe Erbschaftsbesitzer, der den Erbschaftsbesitz mittels verbotener Eigenmacht oder durch eine Straftat an sich gebracht hat, haftet nach Deliktsrecht (§2025, 823 ff. BGB).
Neben dem Anspruch des Erben auf Vorlage eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände (§ 260 BGB) gewährt § 2027 Abs. 1 BGB dem Erben gegen den Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaft. Um dem Erben eine genaue Bezeichnung der Nachlassgegenstände in seinem Klageantrag zu ermöglichen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), kann er Auskunfts- und Herausgabeanspruch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) miteinander verbinden.
Der Erbschaftsanspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (ab 1. 1.2010 § 197 Abs. 1 Nr.1 BGB n. E). Bis dahin ist dem Erbschaftsbesitzer der Einwand der Ersitzung (§ 937 BGB) verwehrt (§ 2026 BGB).
Neben dem Gesamtanspruch hat der Erbe auch die Möglichkeit, die Herausgabe der Nachlassgegenstände mit den jeweiligen Einzelansprüchen zu verfolgen. Für die Haftung des Erbschaftsbesitzers gelten insoweit die §§ 2019-2026 BGB entsprechend; vgl. § 2029 BGB.

Der Erbe hat die Wahl, ob er vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe einzelner Gegenstände (§ 2029 BGB) oder auf Grund des E. die Herausgabe der Erbschaft im ganzen verlangen will. Bei Erhebung der Erbschaftsklage (Leistungsklage; Zuständigkeit: § 27 ZPO) sind die einzelnen Nachlassgegenstände im Klageantrag genau zu bezeichnen (§ 253 II ZPO). Mit ihr kann der Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2027 BGB) sowie die Klage auf Feststellung des Erbrechts, die über die Herausgabe der verlangten Gegenstände hinaus wirkt (Feststellungsklage, Rechtskraft), verbunden werden, Auskunfts- und Herausgabeanspruch auch im Wege der Stufenklage.

Der Erbschaftsanspruch geht auf Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten, der Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft aus Mitteln der Erbschaft erworben wurden (Surrogation, § 2019 BGB), der gezogenen Nutzungen und Früchte (§ 2020 BGB) unter Berücksichtigung der vom Erbschaftsbesitzer gemachten Verwendungen (§ 2022 BGB). Die Haftung des Erbschaftsbesitzers richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2021 BGB), ist aber verschärft ab Rechtshängigkeit, bei Bösgläubigkeit oder bei Erwerb durch unerlaubte Handlung (§§ 2023 ff. BGB; Eigentumsherausgabeanspruch). Der E. verjährt in 30 Jahren (§ 197 BGB); vorher kann sich der Erbschaftsbesitzer nicht auf Ersitzung berufen (§ 2026 BGB).




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