Taschengeldgeschäft

Ein Minderjähriger ist zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig, d. h., er benötigt für Rechtsgeschäfte die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also der Eltern oder des Vormunds. Verweigern diese ihre Zustimmung, so wird der Vertrag unwirksam. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme, das so genannte Taschengeldgeschäft. Kommt ein Minderjähriger seiner Zahlungsverpflichtung vollständig nach, darf er ohne Erlaubnis der Eltern ein Geschäft mit Mitteln eingehen, die diese ihm genau zu dem Zweck oder aber zur freien Verfügung überlassen haben. Beispielsweise kann er sich von seinem Taschengeld einen Wunsch erfüllen. Auch von Geldgeschenken, die seine Eltern gutgeheißen haben, darf er sich etwas kaufen. Die Erwerbungen müssen allerdings im Rahmen des Vernünftigen bleiben, wozu beispielsweise nicht der Kauf einer Stereoanlage zu einem Preis von über 1000 EUR gehört.
Solange der Heranwachsende noch nicht den gesamten vereinbarten Betrag gezahlt hat, können seine Eltern ihre Zustimmung zu dem Vertrag verweigern. Dadurch wird das Geschäft endgültig unwirksam.
§ 110 BGB
Siehe auch Geschäftsfähigkeit




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