Taschengeld

Taschengeld ist ein Geldbetrag, der zur Befriedigung reiner Privatinteressen zur Verfügung stehen soll - wobei von den »kleineren Interessen« wohl ausgegangen werden muss. Da sich allerdings die Höhe des Taschengeldes nach Vermögen und Einkommen und dem Lebensstil der betroffenen Personen richten soll, kann unter Umständen ein Taschengeld durchaus auch zum Kauf eines Luxuswagens ausreichen. Sind die Einkünfte so knapp, dass sie nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreichen, kann niemand ein Taschengeld verlangen.
In erster Linie denkt man bei Taschengeld an einen Betrag, den man in angemessener Höhe Kindern zur Befriedigung ihrer »kleinen Bedürfnisse, Kauf von Spielzeug, Büchern und ähnlichem« zur Verfügung stellt. Ob überhaupt ein Taschengeld gewährt wird und in welcher Höhe, bestimmen dabei ausschliesslich die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts. Ein einklagbarer Anspruch auf Taschengeld von seiten der Kinder gegen die Eltern dürfte nicht gegeben sein.
Anders ist die Situation bei den Ehegatten untereinander, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass das eheliche Zusammenleben nicht mehr besonders angenehm sein muss, wenn ein Ehegatte den anderen auf die Zahlung von Taschengeld verklagt. Es gibt hierzu allerdings eine dennoch nicht unbeträchtliche Anzahl gerichtlicher Entscheidungen. Solange beide Ehepartner arbeiten, wird jeder aus seinem Einkommen einen bestimmten Teil zur Bezahlung seiner Kosten aus Privatinteressen einbehalten. Da er andererseits auch verpflichtet ist, zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen, können auch hier schon Streitigkeiten über die Höhe des einzubehaltenden Betrags entstehen. Soweit ersichtlich, gehen die meisten Gerichtsentscheidungen von einem Taschengeldanspruch in Höhe von 5 % des anrechenbaren Einkommens aus. Ist nur ein Ehepartner, meist in unserer Gesellschaft noch der Ehemann, berufstätig und der andere Ehepartner versorgt den Haushalt, so kann die Hausfrau/der Hausmann von dem das Einkommen erwirtschaftenden Ehegatten einen entsprechenden Betrag als Taschengeld verlangen.

Geld, das einem Minderjährigen (Minderjährigkeit) von seinen gesetzlichen Vertretern oder mit deren Zustimmung von anderen Personen, etwa den Großeltern, zur freien Verfügung überlassen wird (entweder indem sie es ihm geben oder indem sie es ihm von seinem eigenen Arbeitseinkommen belassen). Soweit der Minderjährige von ihm eingegangene Verpflichtungen aus seinem Taschengeld sofort bezahlt, sind von ihm abgeschlossene Verträge voll wirksam (§110 BGB). Abzahlungsgeschäfte kann er aber auch dann nicht wirksam abschließen, wenn er die Raten an sich aus seinem laufenden Taschengeld bezahlen könnte. Minderjährige haben übrigens keinen Anspruch darauf, ein Taschengeld zu erhalten.

1) der Ehefrau. Als Teil des Unterhaltsanspruches (Unterhalt) kann die Ehefrau vom Mann ein angemessenes T. für persönliche Bedürfnisse verlangen, über dessen Verwendung sie keinerlei Rechenschaft schuldig ist. Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen, in der Regel 4-5 % des Nettoeinkommens ( a. Haushaltsgeld);
2) des Kindes Taschengeldparagraph.

ist das von einem vermögenderen Menschen (z. B. gesetzlichen Vertreter) einem weitgehend mittellosen Menschen (z. B. Kind) für kleine Ausgaben des täglichen Lebens zur freien Verfügung gegebene Geld. Lit.: Haumer, T., Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten, 1995

, Strafvollzug: Gewisse Geldsumme, die ein Gefangener zur freien Verfügung hat. Im Strafvollzug kann der Häftling nach § 46 StVollzG einen Anspruch auf Taschengeld haben, wenn er nicht verschuldet arbeitslos geworden ist und keine ihm zugewiesene Arbeit zurückgewiesen hat. Verschuldete Arbeitslosigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Nichtarbeit auf einem dem Gefangenen vorzuwerfenden Sicherheitsrisiko beruht (z.B. versuchte Gefangenenbefreiung).

(Ehegatten, Kinder) Unterhaltspflicht der Ehegatten, Vermögenssorge, Geschäftsfähigkeit.




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