TeilfrageFall einer kollisionsrechtlichen Unteranknüpfung. Im Unterschied zur Erstfrage und Vorfrage wird die Teilfrage nicht für sich, sondern nur im Zusammenhang mit einer Hauptfrage erheblich. Sie betrifft kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung eines solchen (Bsp.: Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Formgültigkeit). Teilfragen werden grundsätzlich vorn Wirkungsstatut beantwortet. Ausnahme: Sonderanknüpfungen für bestimmte Teilfragen wie Geschäftsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 EGBGB), Form des Rechtsgeschäfts (Art. 11 EGBGB), insb. des Testaments (Art. 26 EGBGB). Die Frage, ob gesondert anzuknüpfen ist, ist durch Abgrenzung (Qualifikation) der in Betracht kommenden Kollisionsnormen zu ermitteln.
Weitere Begriffe : Wählbarkeit | Bankgeschäfte | Finanzamt |
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