Teilnahme

Beteiligung an einer fremden Straftat durch Anstiftung oder Beihilfe; steht im Gegensatz zur Täterschaft (Täter). Setzt eine rechtswidrige Haupttat voraus. Die Strafe des Teilnehmers richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, doch werden besondere persönliche Merkmale, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, nur dem zugerechnet, bei dem sie vorliegen; bei Merkmalen, die die Strafbarkeit begründen, ist die Strafe für den Teilnehmer, der sie nicht erfüllt, zu mildern (z.B. Anstiftung eines Nichtbeamten zu einem echten Amtsdelikt). Jeder Teilnehmer wird ohne Rücksicht auf die Schuld anderer nach seiner Schuld bestraft.

im engeren Sinn ist Mittäterschaft (Mittäter), Anstiftung, Beihilfe; im weiteren Sinn auch Begünstigung, Hehlerei. Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt nur den Begriff der Beteiligung, der die strafrechtl. Teilnahme im engeren Sinn umfasst; a. notwendige Teilnahme, Täter.

ist im Strafrecht die Beteiligung an der Straftat eines anderen in Form der Anstiftung oder der Beihilfe. Die T. setzt eine fremde Tat voraus, die tatbestandsmässig, rechtswidrig u. vorsätzlich begangen sein muss; schuldhaftes Handeln des Haupttäters ist demgegenüber nicht erforderlich. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. Dabei bestimmt sich die Strafe für den Teilnehmer nach der Strafdrohung für den Haupttäter (s. i. e. §§ 26, 27 StGB). Fehlen bei einem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters begründen (z.B. Anstiftung zur Rechtsbeugung), so ist die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern (§ 28 I StGB); liegen besondere persönliche Merkmale vor, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschliessen (z.B. Beihilfe zu gewerbsmässiger Hehlerei), gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen (§ 28 II StGB). Zur Teilnahme (Beteiligung) an der unerlaubten Handlung eines anderen s. dort.

ist die Beteiligung eines Menschen an einem Geschehen, insbesondere die Beteiligung an einer fremden Straftat. Die strafrechtliche T. kann Anstiftung oder Beihilfe sein. Sie setzt eine rechtswidrige Haupttat voraus. Von mehreren gleichzeitig verwirklichten Teilnahmeformen ist die leichtere gegenüber der schwereren subsidiär (z. B. Beihilfe gegenüber Anstiftung). Notwendige T. ist die T., welche die Voraussetzung für die Verwirklichung der Haupttat bildet (z. B. § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger). Lit.: Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, 1977; Gropp, W., Deliktstypen mit Sonderbeteiligung, 1992; Stein, H., Die Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht, 2002

, Strafrecht: Teilnehmer.




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