Teilungsplan

Verteilungsverfahren.

Bei einer Eigentumswohnung:

Die Vorteile, die der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern gewährte, nämlich die Besserstellung in der Rangklasse für Beitragsschulden im Rahmen der Zwangsversteigerung von Immobilien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG), führte im Zuge der WEG-Reform auch zu einer gesetzlichen Änderung im Bereich der Zwangsverwaltung.

Die Zwangsverwaltung hat das Ziel, die Schulden des Wohnungseigentümers, die er sicherlich nicht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, aus den laufenden Erträgen der zwangsverwalteten Wohnung zu begleichen. Dies funktioniert in der Praxis, wenn die Wohnung vermietet ist. Die Mieteinnahmen werden dann vom Zwangsverwalter unter anderem zur Deckung der laufenden Hausgeldforderungen verwendet. So wird die Finanzlücke, die den übrigen Wohnungseigentümern durch den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer entstanden ist, wenigstens nicht mehr grösser.

Trotzdem bleibt der Schuldner Eigentümer der Wohnung oder des Teileigentums, die Verwaltung übernimmt jedoch der Zwangsverwalter, der vom zuständigen Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers bestellt wird.

Vor der Gesetzesänderung konnten die laufenden Hausgelder gemäss § 155 Abs. 1 ZVG vorweg aus den Einnahmen als Ausgaben der Zwangsverwaltung gezahlt werden. Da das laufende Hausgeld nunmehr jedoch in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Rangklasse 2) erfasst ist, dürfte es erst mit Aufstellung des Teilungsplanes (§ 155 Abs. 2 ZVG) - erst sehr viel später - an die Wohnungseigentümergemeinschaft ausbezahlt werden.

Um diesen Nachteil zu vermeiden, bestimmt § 156 ZVG ("Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung") nun, dass eine Vorwegzahlung der laufenden Hausgelder, nicht aber der rückständigen, möglich ist.

Erst wenn alle laufenden Beträge durch die vorhandenen Einnahmen gedeckt sind, kann der verbliebene Restbetrag zur Erfüllung anderer Ansprüche im Zuge der Aufstellung eines Teilungsplans verteilt werden.

(Auseinandersetzungsplan), Erbrecht: Auseinandersetzung.

Im Verteilungsverfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder der Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungs- oder Versteigerungsgericht einen T. aufzustellen, auf Grund dessen der Versteigerungserlös an die jeweils Berechtigten (nach ihrem Rang) verteilt wird (Erlösauskehr, § 874 ZPO, § 106 ZVG). Gegen den T. kann Widerspruch erhoben werden (§ 876 ZPO, § 115 ZVG). Der T. wird ausgeführt, indem an die Berechtigten in bar bezahlt wird (§ 117 ZVG), soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist. Nur wenn der Empfangsberechtigte nicht bekannt ist, bei Widerspruch oder bei bedingten Rechten wird der entsprechende Teil des Versteigerungserlöses hinterlegt (§§ 120, 124, 126 ZVG).




Vorheriger Fachbegriff: Teilungsmasse | Nächster Fachbegriff: Teilungssachen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen