Tilgung des Schuldspruchs
Straftilgung.
ist nach dem JGG vorgesehen, wenn der Jugendrichter das Strafurteil auf den Schuldspruch beschränkt, aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit (1-2 Jahre) aussetzt, und wenn sich nach deren Ablauf die Bestrafung als nicht erforderlich erweist. In diesem Falle wird die T. d. S. auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil oder mit Zustimmung des Staatsanwalts ohne Verhandlung durch Beschluss angeordnet (§§ 27 ff., 62, 63 JGG). Der Vermerk über den S. wird aus dem Strafregister entfernt (§ 13 II BZRG); der S. gilt als nicht ergangen (anders als bei Beseitigung des Strafmakels, wo er bestehen bleibt).
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