Treuhandgeschäftfiduziarisches Geschäft. Der Treugeber überträgt dem Treuhänder mehr an Rechten, als der mit dem Tr. verbundene wirtschaftliche Zweck erfordern würde. Demgemäss besteht zwischen den Partnern die Vereinbarung, dass der Treuhänder über das ihm eingeräumte Recht nur beschränkt verfügen darf. - Hauptfälle: a) Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand wird der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig; die Rechtsposition gehört wirtschaftlich noch dem Treugeber, der bei Pfändungen durch Gläubiger des Treuhänders die Drittwiderspruchsklage und im Konkurs des Treuhänders das Aussonderungsrecht hat (Aussonderung). Beispiel: A übergibt sein kaufmännisches Unternehmen treuhänderisch an B, damit dieser es für ihn verwalte, weil A z. B. mehrere Jahre ins Ausland geht. B hat damit nach aussen hin volles Eigentumsrecht über alle Gegenstände des Unternehmens und kann sie auch gegen den Willen des A wirksam veräussern, jedoch darf er dies nicht, und er macht sich ggf. dem A gegenüber schadensersatzpflichtig, b) Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand (Sicherungsübereignung) wird der Treuhänder in seinem eigenen Interesse tätig; der Treuhänder hat bei Pfändungen durch Gläubiger des Treugebers nach herrschender Meinung die Drittwiderspruchsklage, bleibt jedoch im Konkurs des Treugebers auf ein Absonderungsrecht (Absonderung) beschränkt; unterscheide von dem Tr. die Vollmacht (Berechtigung zum Handeln im fremden Namen) und die Ermächtigung (Hauptfall: Einziehungsermächtigung, Inkassovollmacht), bei der nicht das Recht, sondern dessen Ausübung übertragen wird.
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