Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Hierfür gelten heute im Verhältnis zu ihrem Kind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über die U. unter Verwandten (s. dort insbes. über den Regelunterhalt; zum Verfahren Unterhaltsprozess). Sind die Eltern aber bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet (oder heiraten sie auch nicht später) und haben sie das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt (vgl. zu allem Abstammung), so gelten für die U. noch die folgenden Besonderheiten:
1.
Der Vater hat (neben seiner U. gegenüber dem Kind) der Mutter als Ausgleich für die mangelnde Arbeitsfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen) Unterhalt zu gewähren. Bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung oder Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter (insbes. wegen Pflege oder Erziehung des Kindes) besteht dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 3 Jahre nach der Geburt; er verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung des Vaters geht der U. der Verwandten der Mutter vor (§ 1615 l BGB). Wie beim Scheidungsunterhalt (4) endet diese U. des Vaters, wenn die Mutter einen anderen Mann heiratet.
2.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Beerdigungskosten zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben der Mutter zu erlangen ist (§ 1615 m BGB). Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf diesen sog. Betreuungsunterhalt gegen die Mutter zu (§ 1615 l IV BGB). Die Ansprüche der Mutter, die auch bei einer Fehlgeburt entstehen, können in Eilfällen durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden (§§ 246 f. FamFG).
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