Unvollkommene VerbindlichkeitenI.d.R. ist jedes Forderungsrecht einklagbar (Klage) und kann ggf. durch Zugriff auf das Vermögen des Schuldners verwirklicht werden (Zwangsvollstreckung). Anders bei den u.n V.: Klage und Zwangsvollstreckung sind hier versagt. Dennoch sind sie wirkliche Forderungen, da sie erfüllt werden können. Ist dies geschehen, kann die Zahlung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden, auch nicht, wenn der Schuldner die Unerzwingbarkeit nicht kannte. Hauptfälle: a) Forderungen aus Spiel und Wette, §§ 762 ff. BGB; selbst wenn der Schuldner nicht in bar leistet, sondern zum Zwecke der Erfüllung dem anderen gegenüber eine neue Verpflichtung eingeht (z.B. durch ein Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen), ist diese ihrerseits eine u. V. b) Forderung aus Heiratsvermittlung, § 656 BGB; hier gilt dasselbe wie bei a). c) aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB.
Weitere Begriffe : Uneigennützigkeit, Pflicht zur | Landesverbände der Krankenkassen | Währungsunion |
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