Verbandstarifvertrag Tarifvertrag verbindliche Auskunft

, Steuerrecht: Welche steuerliche Konsequenzen das Finanzamt aus den von ihm verwirklichten Sachverhalten zieht, erfährt der Bürger grundsätzlich erst dann, wenn er auf die in der Vergangenheit liegende Gestaltung keinen Einfluss mehr nehmen kann. Da unternehmerische Entscheidungen regelmäßig auch von steuerlichen Überlegungen geprägt sind, werden z. B. Investitionsentscheidungen häufig von der künftigen steuerlichen Behandlung durch die Finanzbehörden abhängig gemacht. Zur Verlagerung des „Rechtsanwendungsrisikos” vom Steuerpflichtigen oder vom Steuerberater auf die Finanzbehörde bietet die AO zwar keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft. Jedoch sehen die steuerlichen Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze zwei Fälle der Erteilung von Auskünften mit Bindungswirkung vor:
* die so genannte Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts an den Arbeitgeber über die Anwendung lohnsteuerlicher Vorschriften (§ 42 e EStG) und
* die im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung zu erteilende Zusage über die steuerrechtliche Behandlung eines für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhaltes (§§ 204 ff. AO).
Über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus erteilen die Finanzbehörden auch unter den folgenden Voraussetzungen verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von Sachverhalten:
* Es besteht im Hinblick auf erhebliche steuerliche Auswirkungen ein besonderes Interesse an einer
verbindlichen Auskunft;
* die Auskunft stellt eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Disposition des Steuerpflichtigen dar;
* die Auskunft wird vor der Verwirklichung eines zu beurteilenden Sachverhaltes eingeholt;
* es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, bei der es vordringlich um die Erzielung eines steuerlichen Vorteils geht;
* die Auskunft wird in einem Schreiben beantragt,
welches den formellen Kriterien des BMF-Erlasses
vom 24. 6. 1987, BStBl. I S.474 (geändert durch
Erlass vom 21.2. 1990, BStBl. I S. 146), entspricht. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat gern. §§ 206 f. zur Folge, dass die in ihr eingenommene Rechtsauffassung für die Besteuerung bindend ist, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Rechtsvorschriften geändert werden, auf denen die Entscheidung beruht. Ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.




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