Verbot der behinderungsbedingten Diskriminierung
Verbot aus §§ 1, 2 AGG, einen behinderten Beschäftigten wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Nach §§ 1, 2 Abs. 1 AGG darf ein Behinderter bei
— einer Vereinbarung oder
— einer Maßnahme (insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder bei einer Kündigung)
nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der
Behinderung ist aber zulässig, wenn diese unterschiedliche Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig
und die Anforderung angemessen ist. Nach § 22
AGG muss der Arbeitgeber das Vorliegen sachlicher Gründe für eine ungleiche Behandlung darlegen,
wenn der Mitarbeiter Tatsachen glaubhaft macht, die
eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Verletzt der Arbeitgeber das Verbot der
behinderungsbedingten Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer nach § 15
Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung in Geld; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses steht ihm dagegen nicht zu, § 15 Abs. 6
AGG. Wäre der Arbeitnehmer auch ohne die behinderungsbedingte Diskriminierung nicht eingestellt
worden, so steht ihm nur eine angemessene Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsverdiensten zu, § 15 Abs. 2 S. 2 AGG. Ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S.2 AGG muss innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden, § 15 Abs. 4 AGG.
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