Verbot
die Anordnung, ein Verhalten zu unterlassen. Kann gesetzlich, behördlich oder rechtsgeschäftlich festgelegt sein. Zur Unterscheidung von präventivem und repressivem V. mit Erlaubnisvorbehalt im Verwaltungsrecht Erlaubnis.
ist die ausdrückliche Anordnung, ein Verhalten zu unterlassen. Das V. kann grundsätzlich gesetzlich, behördlich oder rechtsgeschäftlich festgelegt sein. Der Verstoß gegen ein gesetzliches V. hat im Strafrecht in der Regel Strafe zur Folge. Im Verwaltungsrecht stellt er vielfach eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Privatrecht ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches V. verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 135 BGB). Im Verwaltungsrecht wird dabei zwischen verschiedenen Arten des Verbots unterschieden. Das V. ist präventives V. mit Erlaubnisvorbehalt, wenn es nicht wirklich das Verfahren allgemein verhindern, sondern nur in Fällen tatsächlicher Gefahr oder Störung verbieten will (z. B. Bauen, Bauerlaubnis). Es ist dagegen repressives V. mit Befreiungsvorbehalt, wenn das Verhalten wegen seiner schädlichen Auswirkungen grundsätzlich verhindert und nur ausnahmsweise erlaubt werden soll (z. B. Waffenbesitz, Waffenschein). Lit.: Schulenburg, J., Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung im Strafprozess, 2002; Battis, U., Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein gesetzliches Verbot des Kopftuches von Beamtinnen, 2004
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