Verbrauchsteuern
Steuerrecht.
Als V. werden die Steuern bezeichnet, welche die Beschaffung von Gütern belasten, die dem Verbrauch oder Gebrauch dienen. Die Mehrzahl der V. wird von der Zollverwaltung bei den Erzeugerbetrieben erhoben (§ 12 FVG). Auch der Versandhandel unterliegt der Verbrauchsbesteuerung. Steuerschuldner ist hierbei der Händler. Die V. sind durch europäische Richtlinien vorbestimmt, so dass der innerstaatliche Gesetzgeber nur im Rahmen der Richtlinie tätig werden darf. Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebung über die V. zu, ferner die Verwaltungs- und Ertragshoheit (Verteilung des Steueraufkommens) mit Ausnahme der Biersteuer (Art. 105, 108, 106 GG). V. sind die Branntweinabgaben, Biersteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer. S. a. Steuerlager. I. w. S. werden als V. (richtiger: Konsumsteuern) alle Steuern bezeichnet, welche die Einkommensverwendung für Sachgüter treffen sollen, wie z. B. die Umsatzsteuer, deren Erhebung durch die Finanzämter erfolgt.
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