Verdächtigung, falsche,

ist nach § 164 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Strafbar ist nach Abs. 1, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem für Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen (Straf-, Disziplinarverfahren o. dgl.). Nach Abs. 2 ist strafbar, wer in gleicher Absicht und in derselben Art über einen anderen eine sonstige tatsächliche Behauptung - also nicht über eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung - aufstellt, die solche Folgen nach sich ziehen kann (z. B. Bußgeldverfahren). Nach Abs. 3 macht sich der Täter einer Straftat strafbar, der eine f. V. begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46 b StGB oder § 31 BtMG zu erreichen (Kronzeuge). Hat die V. ein Verfahren ausgelöst, soll bis zu dessen Erledigung mit dem Verfahren wegen f. V. innegehalten werden (§ 154 e StPO). S. a. Denunziation.




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