Vereidigung, Absehen von

im Strafverfahren kann nach dem Ermessen des Gerichts von der V. abgesehen werden, 1) bei Personen, die z. Z. der Vernehmung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2) beim Verletzten sowie bei Personen, die Angehörige des Verletzten od. des Beschuldigten sind, 3) wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst u. nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, 4) bei Personen, die wegen Meineides verurteilt worden sind (§ 61 StPO). Das gleiche gilt grundsätzlich auch im Bussgeldverfahren. - Siehe auch: Vereidigung.




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