Vereidigungsverbot

Von einer Vereidigung ist abzusehen 1) bei Personen, die das 16. Lebensjahr z. Z. der Vernehmung noch nicht vollendet haben od. wegen mangelnder Verstandesreife od. wegen Verstandesschwäche vom Wesen u. der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, 2) im Strafverfahren (ebenso Bussgeldverfahren) bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, od. der Beteiligung an ihr od. der Begünstigung od. Hehlerei verdächtig od. deswegen bereits verurteilt sind (§§ 393 ZPO, 60 StPO).

Vereidigung.




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